Schonvermögen

Mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes wurde auch der Vermögensschonbetrag gemäß der Verordnung
zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII von 5.000 auf 10.000 Euro verdoppelt.

Für den Fall, dass Sozialhilfeleistungen beantragt werden, darf dieses „allgemeine Schonvermögen“ vom Sozialamt nicht angetastet werden.
Dies gilt auch für eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe, sie ist zusätzlich über
das allgemeine Schonvermögen hinaus geschützt und ebenfalls vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher.

Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss daher in der Regel eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge nicht auflösen.
Als zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge üblicherweise dann eingestuft, wenn ausgeschlossen werden kann,
dass sie zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte, also im Todesfall auch nur der Bestatter
und nicht etwa die Angehörigen darüber verfügen können.

Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, muss im Einzelfall ermittelt
werden und hängt unter anderem von der Bestattungsart sowie den ortsüblichen Kosten für Bestattungen ab.
Beträge von bis zu 6.000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten in der Regel geschützt sein.
Aber auch deutlich höhere Summen sind bereits von Gerichten anerkannt worden.
Eine Pauschalierung durch die Behörden ist nicht zulässig.

Quelle: 1/2023 - Bestatter aktuell